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Werbe- und Wettbewerbsrecht an sich ist für den Laien bereits von beinahe unüberschaubaren Fallgestaltungen und Problematiken gekennzeichnet. Dies gilt natürlich auch bei der Bewerbung von Arneimittel, Kosmetika oder medizinischen Produkten.
Das Heilmittelwerbegesetz setzt hier weitere deutliche -wenn auch nicht immer eindeutige - Schranken. Auch die berufsrechtlichen Regelungen der freien Heilberufe spielen hierbei eine Rolle.
Durch die Öffnung des Internets und des allgemeinen Versandhandels von Medikamenten zu Beginn 2004 ist hier selbstverständlich erst Recht einiges im Fluss.
An dieser Stelle sei beispielhaft erwähnt, dass - grundsätzlich zwischen der Werbung gegenüber Verbrauchern und Fachkreisen zu unterscheiden ist
- bestimmte Pflichtangaben bei jeder Arzneimittelwerbung zu beachten sind
- Packungsbeilagen für Arzneimittel oder kosmetisches Mittel sachlich zu gestalten sind und sich werbender Inhalt verbietet
- Werbung mit Gutachten oder Fachveröffentlichungen nur sehr eingeschränkt möglich ist
- Werbung für Fernbehandlungen ebenso wie Vorher-/Nachher-Bilder unzulässig sind
- Gewinnspiele oder kostenlose Verteilung von Waren oder Behandlungen Dienstleistungen auch nach Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig sind
- grundsätzlich Werbung mit der Angst oder den Sehnsüchten von betroffenen Verbrauchern oder deren Krankengeschichten verboten ist
- für verschreibungspflichtige Arzneien gegenüber Verbrauchern nicht geworben werden darf und solche Mittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, überhaupt nicht aktiv beworben dürfen
Eine Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz kann neben ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wettbewerbern stehen gegen den unzulässig Werbendenden Ansprüchen auf Auskunft, Unterlassung aber auch Schadensersatz zu. Die Verletzung bestimmter Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat dar. Mitglieder der Heilberufe, d.h. insbesondere Apotheker und Ärzte, unterliegen den berufsrechtlichen Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten. Sogar Werbeagenturen, Pharmakonzerne oder andere Firmen, die dem besonderen Standesrecht der Heilberufe nicht direkt unterliegen, begehen einen sogenannten Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch, wenn sie den Standesrechtsverstoß fördern oder ausnutzen.
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